Allgemeine Vermietungsbedingungen für die Vermietung von Verkaufsanhängern und Gastronomie Geräten

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DieAVB's von Eifelimbiss

Die AVB's der Eifelimbiss mobile Verkaufssysteme GmbH

§ 1 Vertragszweck

(1) Der Vermieter vermietet an den Mieter gegen Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietpreises, die vorstehend näher bezeichnete Mietsache für den vorstehend genannten Zeitraum. Kann die Mietsache zum Zeitpunkt der vereinbarten Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ersatzweise einen in Größe und Ausstattung vergleichbaren oder größeren Verkaufsanhänger bereit zu stellen.

(2) Der Mieter darf den Vertragsgegenstand zu keinem anderen Zweck, als dem hier vereinbarten, verwenden, insbesondere ist er nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters, den Gebrauch des Vertragsgegenstandes einem Dritten zu überlassen.

Der Verkaufsanhänger darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Der Verkaufsanhänger darf auch nicht verwendet werden:

• zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
• für Fahrzeugtests oder Verkehrssicherheitstrainings,
• auf Rennstrecken,
• zur gewerblichen Personenbeförderung,
• zur Weitermietung,
• zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
• zur Beförderung von leichtentzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

§ 2 Zahlungsbedingungen, Kaution

(1) Der vorstehend vereinbarte Mietpreis ist grundsätzlich spätestens zu Mietbeginn zu entrichten. Überschreitet die vereinbarte Mietzeit einen Zeitraum von 30 Tagen, so wird der Mietpreis für Zeitabschnitte von jeweils bis zu 30 Tagen berechnet. Der für die jeweiligen Zeitabschnitte berechnete Mietpreis ist dabei bezogen auf diesen Zeitabschnitt jeweils im Voraus zu entrichten.

(2) Der Mieter verpflichtet sich, zur Absicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Vertragsverhältnis und seiner Beendigung bis spätestens zu Mietbeginn eine Kaution/Sicherheit an den Vermieter in oben vereinbarter Höhe zu leisten. Vor Leistung der vollen Kaution/Sicherheit steht dem Mieter kein Anspruch auf Übergabe und Nutzung der Mietsache zu.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution/Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter über die Kaution abzurechnen. Bei vertragsgemäßer Rückgabe der Mietsache und erfolgtem Ausgleich der Mietvertragsendabrechnung des Vermieters wird die geleistete Kaution an den Mieter zurückerstattet.

§ 3 Übergabe/Rückgabe

(1) Die Mietsache ist zu dem jeweils vereinbarten Termin unter Beachtung der Uhrzeit an den genannten Örtlichkeiten zu übernehmen und zurückzugeben.

(2) Die Übergabe der Mietsache hat durch den Mieter bzw. einer von ihm beauftragten Person mit einem geeigneten Zugfahrzeug zu erfolgen, welches insbesondere über eine ausreichende zulässige Anhängelast sowie Stützlast verfügt und das zulässige Gespann Gesamtgewicht nicht überschritten wird.

(3) Bei Übergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein des Mieters/Fahrers, welcher dazu berechtigt, den Anhänger nebst Zugfahrzeug zu fahren, im Original vorzulegen sofern der Vermieter dies verlangt.

(4) Die Mietsache wird innen und außen gereinigt an den Mieter übergeben. Der Mieter hat die Mietsache innen gereinigt zurückzugeben (siehe hierzu auch nachfolgend § 4 Abs. 11)

(5) Der Mieter bzw. die von ihm beauftragte Person verpflichtet sich, bei Übergabe der Mietsache gemeinsam mit dem Vermieter oder einer von dieser beauftragten Person ein Übergabeprotokoll zu fertigen und zu unterzeichnen. In diesem Übergabeprotokoll wird der genaue, von den Parteien zu ermittelnde Zustand der Mietsache, festgehalten.

(6) Vor der Übergabe erfolgt eine ausführliche Einweisung (Funktionsweise und Handhabung der Mietsache).

§ 4 Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter etwaige Mängel der Mietsache, auch wenn diese nur vorübergehend auftreten oder während der Mietdauer auftraten, drohende Gefahren für die Mietsache und die Anmaßung von Rechten Dritter an der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Die Pflicht des Mieters zur unverzüglichen Anzeige erstreckt sich auch auf Gefahren für das Eigentum, das Leben, den Körper, die Gesundheit und sonstige Rechte Dritter, soweit deren Interessen durch die Mietsache und den von ihr gemachten Gebrauch in nicht nur unerheblichem oder verkehrsüblichen Umfang betroffen sind.

(2) Der Mieter darf die Mietsache nur in dem vereinbarten Umfang nutzen. Der Mieter verpflichtet sich alle für die Benutzung der Mietsache maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten (bspw. den Reifendruck zu prüfen) und regelmäßig zu prüfen, ob sich die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln, den Innenraum und Außenkarosse bei Bedarf regelmäßig zu reinigen sowie die Mietsache in unbeaufsichtigten Zeiträumen ordnungsgemäß, insbesondere mittels eines Deichselschlosses zu sichern.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, etwaiges Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern und dafür Sorge zu tragen, dass die zulässige Achslast sowie Stützlast sowie das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers/Food-Trailers sowie das Gespann Gesamtgewicht nicht überschritten wird.

(4) Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch, wenn die Mietsache gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Des Weiteren hat der Mieter auch den Vermieter unverzüglich zu informieren und über die Umstände des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu unterrichten.

(5) Dem Mieter obliegt es, die gesetzlichen Vorgaben für die Nutzung der Mietsache insbesondere in Zusammenhang mit der Zubereitung und Verabreichung von Speisen und Getränken (z.B. Gaststättengenehmigung, Jugendschutzgesetz, Reisegewerbekarte, Baugenehmigung, Sondernutzungserlaubnis, lebensmittelrechtliche und hygienerechtliche Vorgaben) zu beachten und zu wahren.

(6) Sollte der Wagen während der Mietzeit verunfallen oder gar einen Totalschaden entstehen, sodass der Verkaufswagen nicht mehr fahrbereit sein sollte, so verpflichtet sich der Mieter für die Rückführung des Wagens Sorge zu tragen. Die entstehenden Kosten im Schadenfall bzw. bei Bergung oder Abschleppleistung sind vom Mieter zu tragen.

(7) Die Mietsache ist im Winter und kalten Monaten vor Frost- und Frostschäden zu bewahren.

(8) Die Beförderung von Personen und Haustieren in der Mietsache ist nicht gestattet.

(9) Der Aufenthalt von Haustieren in der Mietsache ist nicht gestattet.

(10) Sollte während der Mietzeit ein technischer Defekt am Inventar vorliegen, so verpflichtet sich der Mieter einen entsprechenden Servicetechniker aus seiner Umgebung vor Ort zu rufen, der in Absprache mit dem Vermieter entsprechende Reparaturen abstimmt. Sollten hierbei Ersatzteile oder Verschleißteile ausgetauscht werden müssen, so trägt der Vermieter diese in Absprache mit dem Mieter, sofern diese nicht mutwillig zerstört worden sind. Der Vermieter haftet in diesem Zusammenhang nicht mit Betriebsausfällen oder Umsatzausfällen.

(11) Sollte während der Mietzeit eine HU-Untersuchung an einem Wagen fällig sein, so ist der Mieter dafür verantwortlich, dass diese auch gemacht wird. Die Kosten für die HU sowie evtl. anfallende Reparaturen trägt der Vermieter. Im Falle einer anstehenden Reparatur ist der Vermieter vorher in Kenntnis zu setzen. Bei Nichteinhaltung von HU Terminen ist der Mieter verpflichtet, evtl. anfallende Bußgelder zu übernehmen. Alle Reparaturen und Veränderungen am Verkaufswagen müssen vorher beim Vermieter angemeldet werden. Reparaturen von Verschleißteilen werden i.d.R. vom Vermieter übernommen. Alle Rechnungen müssen auf den Namen des Vermieters ausgestellt werden, da diese sonst nicht in die Buchführung aufgenommen und nicht übernommen werden können. Für Reparaturen, die vor der Bearbeitung nicht beim Vermieter angezeigt wurden, werden keine Kosten übernommen. Diese trägt der Mieter in vollem Umfang

(12) Das Rauchen in der Mietsache ist untersagt.

(13) Dem Mieter ist es nicht gestattet, technische oder optische Änderungen an der Mietsache vorzunehmen ohne vorherige Abstimmung mit dem Vermieter.

(14) Der Mieter hat während der Mietdauer eine Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten und entsprechenden Versicherungsschutz durch Vorlage einer Bestätigung der Versicherung bei Vertragsschluss vorzuweisen, sofern der Vermieter dies verlangt.

(15) Der Mieter hat den Verkaufsanhänger innen sowie das Inventar (Küchentechnik, d.h. alle vorhandenen Gerätschaften inklusive Kühltechnik und Wassersystem) und Geschirr sowie Besteck gereinigt an den Vermieter zurückzugeben. Geschirr und Besteck ist dabei ist dabei sortiert und insbesondere ohne Essens- und/oder Fettreste zurückzugeben.

Der Mieter hat den Anhänger bei gröberen Verschmutzungen im Außenbereich ebenfalls gereinigt zurückzugeben.

Sofern der Mieter die Mietsache nicht in dem vorgegebenen Reinigungszustand zurückgibt, kann der Vermieter vom Mieter den Aufwand erstattet verlangen, welcher durch die zusätzlich erforderlich werdenden Reinigungsarbeiten entsteht.

§ 5 Haftung des Mieters

(1) Der Mieter haftet für Schäden, den Verlust der Mietsache und Mietvertragsverletzungen die er, einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten sowie seine Gäste oder der jeweilige Fahrer verschuldet hat nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin, Fahrzeugverlust und Brand (vertragliche Haftungsfreistellung) durch Zahlung eines zusätzlichen Entgelts bis auf die zu vereinbarte Selbstbeteiligung je Schadenfall zu reduzieren.

Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.

Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Vermieter berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur vertraglichen Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Pflicht, insbesondere nach § 4 Abs. 4 vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, seine Leistung zur vertraglichen Haftungsfreistellung, in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangen Sätze ist der Vermieter zur vertraglichen Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellung des Vermieters ursächlich ist; dies gilt nicht wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.

§ 6 Haftung des Vermieters

(1) Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks erkennbar von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

(2) Die Haftungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt ferner auch zugunsten der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

(3) Soweit bezüglich der Mietsache eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben wurde, haftet der Vermieter auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Mietsache eintreten, haftet der Vermieter allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(4) Der Vermieter haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Vermieter haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Vermieter im Übrigen nicht. Die in § 6 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Vermieters betroffen ist.

(5) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Versicherung

(1) Der Versicherungsschutz für die Mietsache erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR.

(2) Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.

(3) Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und –Regulierung zu unterstützen.

(4) Werden gegen den Mieter bzw. Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs gegenüber dem Vermieter anzuzeigen.

§ 8 Kündigungsrecht

Die Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei

• erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
• gegen den Mieter gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
• bewusst unrichtigen Angaben des Mieters bei Vertragsabschluss oder im Laufe des Mietverhältnisses oder bewusstes Verschweigen von Tatsachen, weshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist,
• grob unsachgemäßem und/oder unrechtmäßigem Gebrauch der Mietsache
• Holt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Geleisteten, bzw. die Fälligkeit des Mietpreises wird hiervon nicht berührt.
• Tritt ein Mieter vom Vertrag zurück, werden 40 % Bearbeitungsgebühren vom Gesamtbetrag berechnet.

§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Mietminderung

(1) Gegen Forderungen aus diesem Vertrag kann der Mieter auch für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses und auch nach Rückgabe der Mietsache nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

(2) Gegenüber den Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht nur in Bezug auf Forderungen aus diesem Vertag zu, und zwar nur dann, wenn der Anspruch, auf den das Recht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig bzw. entscheidungsreif festgestellt ist.

(3) Die Geltendmachung eines Mietminderungsrechts mittels Abzug vom vertraglich geschuldeten Mietzins ist dem Mieter nicht gestattet, und zwar auch nicht für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Rückgabe der Mietsache. Der Mieter wird insoweit auf die Geltendmachung etwaiger Bereicherungsansprüche verwiesen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Für das Mietvertragsverhältnis gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ausschließlich vorstehende Vertragsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters sind für den Vermieter unverbindlich, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter der Geltung von Geschäftsbedingungen des Mieters nicht ausdrücklich widerspricht oder die vertraglichen Leistungen an den Mieter vorbehaltlos erbringt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

Brimingen, 01.01.2024

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